opencaselaw.ch

BK 2025 476

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Bern OG ·BK · 2026-05-19 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung O 23 5442 vom 16. September 2025 stellte die Regionale Staatsan- waltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Erpressung, evtl. Nötigung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein (Ziff. 1). Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 2). Des Weiteren wurde verfügt, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten trägt (Ziff. 3) und dem Beschuldigten eine Entschädigung, nicht jedoch eine Genugtuung ausgerichtet wird (Ziff. 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 3. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte nachstehende Rechtsbegehren:

Dispositiv
  1. Die Verfügung der Staatanwaltschaft Oberland vom 16. September 2025 sei aufzuheben.
  2. Die Staatsanwaltschaft Oberland sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Erpressung und evtl. Nötigung wiederaufzunehmen sowie beim zuständigen Gericht An- klage zu erheben, evtl. einen Strafbefehl zu erlassen.
  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschuldigte nahm am
  4. Oktober 2025 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei vom Kanton Bern eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Generalstaatsan- waltschaft beantragte am 29. Oktober 2025 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 nahm und gab die Beschwerde- kammer Kenntnis von diesen Eingaben und verzichtete auf einen zweiten Schrif- tenwechsel.
  5. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legiti- miert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2025 als Privatkläger im Untersuchungsverfahren zugelassen. Als Straf- und Zivilkläger ist er durch die angefochtene Einstellungs- verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und so- mit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten. 3
  6. Zum Sachverhalt kann der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 16. Septem- ber 2025 Folgendes entnommen werden: Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 reichte die F.________ AG (nachfolgend: Strafanzeigerin), handelnd durch C.________ und vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldiger) wegen Erpressung, eventualiter Nötigung in der Zeit vom 30. Juli 2020 bis zum 14. September 2020 in H.________ ein. Wie aus der Strafanzeige sowie den beigefügten Un- terlagen hervorgeht, erhebt die Strafanzeigerin gegen den Beschuldigten zusammengefasst folgende Vorwürfe: Zunächst habe der Beschuldigte für den Rückzug seiner am 5. August 2020 erhobenen, of- fensichtlich aussichtslosen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Baugesuch auf der Liegen- schaft .________ der G.________ (Anm.: Seit dem .________ (Datum) aus dem Handelsregister gelöscht) anlässlich eines Gespräches vom 30. Juli 2020 eine Zahlung von CHF 120'000.00 verlangt. Zudem habe der Beschuldigte C.________ den Weiterzug des Verfahrens bis vor Bundesgericht in Aussicht gestellt, falls er bzw. die G.________ der Forderung nicht nachkomme. Erst nachdem der Beschuldigte durch I.________, damaliger Gemeindepräsident von H.________, angehalten worden sei, seine Forderung zu überdenken, da er ansonsten wegen Erpressung angezeigt werde, habe er seine Forderung auf CHF 40'000.00 reduziert. Schliesslich habe der Beschuldigte für den Rückzug seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde von der G.________ auch gefordert, eine Vereinbarung über eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 100'000.00 abzuschliessen. Dies für den Fall, dass die Einwohnergemeinde H.________ den J.________ (Weg) als Erschliessung des Bauvorhabens nicht entsprechend der Überbauungsordnung «J.________(Weg)» aus dem Jahr 2012 bis zum 31. De- zember 2020 vollständig ausgebaut bzw. bis zum 31. Dezember 2021 vollständig fertiggestellt haben werde. Aufgrund des infolge des Beschwerdeverfahrens bereits eingetretenen Verzögerungsscha- dens sowie der Befürchtung, dass sich Kaufinteressenten zurückziehen würden, habe C.________ im Namen der G.________ letztlich eingewilligt, den vom Beschuldigten neu geforderten Betrag von CHF 40'000.00 zu bezahlen. Zudem habe sich die G.________ einzig aufgrund des in Aussicht ge- stellten Beschwerderückzugs genötigt gesehen, die Konventionalstrafe für die Einwohnergemeinde H.________ als Drittpartei zu vereinbaren, obwohl sie auf den Ausbau der Erschliessungstrasse kei- nen Einfluss habe nehmen können. Die Überweisung von CHF 40'000.00 sei seitens der G.________ gemäss der Vereinbarung vom 8. September 2020 - in welcher diese Zahlung seitens des Beschul- digten nur zum Schein als Verfahrens- und Parteikostenentschädigung bezeichnet worden sei, da sie in keinem Verhältnis zu den in Wahrheit angefallenen Kosten stehe - am 9. September 2020 auf das Klientengelderkonto des Rechtsvertreters des Beschuldigten vorgenommen worden. Der Beschuldigte habe seine Beschwerde am 14. September 2020 beim Verwaltungsgericht zurückgezogen. Am 27. November 2023 nahm Rechtsanwalt B.________ im Namen des Beschuldigten zu den Vor- würfen Stellung und reichte ebenfalls Unterlagen ein. Im Rahmen dieser Stellungnahme wurde sei- tens des Beschuldigten zunächst die offensichtliche Aussichtslosigkeit der vom Beschuldigten am 5. August 2020 geführten Beschwerde beim Verwaltungsgericht bestritten. Dies belege die plötzliche Bereitschaft der Einwohnergemeinde H.________ im Sommer 2020 zum Ausbau des J.________ (Weg), nachdem sie im Baubewilligungsverfahren für das Bauvorhaben der G.________ noch geltend gemacht habe, die bestehende Erschliessung des Bauvorhabens sei genügend. Hierzu verwies der Beschuldigte insbesondere auf die Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 14. August 2020 (vgl. Ziff. 2.7 unten) sowie auf das Bestätigungsschreiben an C.________ vom 18. August 2020 (vgl. Ziff. 2.8 unten) der Einwohnergemeinde H.________. Vor dem Hintergrund dieser neuen Tatsachen- konstellation sei der Beschuldigte von C.________ kontaktiert worden. C.________ habe die Mög- lichkeit eines Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sondiert und dem Beschuldigten in der Folge angeboten, ihm dafür einen Betrag von CHF 40'000.00 als Entschädigung für seine bisherigen 4 Verfahrens- und Parteikosten zu zahlen. Dieser Betrag sei nicht übersetzt, sondern habe den effekti- ven bisherigen Verfahrens- und Parteikosten des Beschuldigten entsprochen. Seitens des Beschul- digten wurde sodann ebenfalls bestritten, dass er, wie in der Strafanzeige ausgeführt werde, CHF 120'000.00 für den Rückzug gefordert sowie bei Nichtnachkommen dieser Forderung mit dem Weiter- zug bis an das Bundesgericht gedroht habe. Gestützt auf die von der G.________ erbrachte vertrag- lich vereinbarte Entschädigung von CHF 40'000.00 für seine Verfahrens- und Parteikosten habe der Beschuldigte am 14. September 2020 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückgezogen. Die in der schriftlichen Vereinbarung vom 8. September 2020 zusätzlich vereinbarte Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 100'000.00 habe sodann einzig der Sicherstellung gedient, dass die Erschliessung des Bauvorhabens nach Massgabe der Überbauungsordnung bis zu dessen Fertigstellung auch tatsächlich erstellt sein werde. Ohne diese Sicherstellung wäre seitens des Beschuldigten der Ab- schluss einer Vereinbarung nicht angezeigt gewesen. Da die für die Erschliessung verantwortliche Einwohnergemeinde H.________ nach Rückmeldung von C.________ jedoch nicht zur Unterzeich- nung dieser Vereinbarung bereit gewesen sei, sei die Vereinbarung dahingehend abgeändert worden, dass die G.________ die Sicherstellung des vollständigen Ausbaus des J.________(Weg) durch die Gemeinde bis spätestens am 31. Dezember 2021 mittels vertraglicher Konventionalstrafe von CHF 100'000.00 übernommen habe. Entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige, sei die G.________ jedoch nicht zur Vereinbarung dieser Konventionalstrafe genötigt worden. Schliesslich hielt Rechts- anwalt B.________ im Namen des Beschuldigten insbesondere noch fest, dass sein Klient aufgrund des - wenn auch verspätet - erfolgten Ausbaus auf die prozessuale Durchsetzung der Konventional- strafe verzichte.
  7. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), oder sich zeigt, dass kein Tatbestand erfüllt ist (Bst. b). Ist eine Konstellation nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a-d StPO gegeben, so führt dies zwingend zur Einstellung des Verfahrens (HEINIGER/ RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit an- deren Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahr- scheinlicher ist als ein Schuldspruch (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 582 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.). Der Staatsanwaltschaft steht in die- sem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1 mit Hinwiesen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes 5 nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine ab- weichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 196 vom 20. März 2026 E. 3.1). Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprü- fung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; siehe statt vieler auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom 12. Oktober 2023 E. 7.1).
  8. Das Bundesgericht setzte sich im Urteil 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 in E. 4 ver- tieft mit den Tatbeständen der Erpressung bzw. Nötigung auseinander und hielt hierzu Folgendes fest: Wegen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Nötigung macht sich nach Art. 181 StGB schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Art. 181 StGB bedroht eine Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Tatbestand der Erpressung ist lex specialis zur Nötigung nach Art. 181 StGB. Die in beiden Tatbeständen ge- nannten Nötigungsmittel stimmen wörtlich und inhaltlich überein. Bei der Andro- hung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 StGB und Art. 181 StGB stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint er- scheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objek- tiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betrof- fenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und Willensbetätigung zu beschränken. Die Rechtswidrigkeit einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bedarf einer besonderen Begründung. Sie ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richti- gen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässi- gen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Bei der Erpressung nach Art. 156 StGB ergibt sich hingegen die Rechtswidrigkeit schon aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf ge- 6 richtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Erweist sich be- reits die angestrebte Vermögensverschiebung als unrechtmässig, erübrigt es sich, die nötigende Handlung weiter auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen. Daraus folgt zu- gleich, dass eine Erpressung auch vorliegen kann, wenn rechtmässige Mittel ein- gesetzt werden. Das ist der Fall, wenn der Täter zur Durchsetzung einer Forderung ein an sich erlaubtes, freigestelltes Verhalten androht, der erhobene Anspruch aber überhaupt nicht besteht, rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt ist. Besteht dagegen ein rechtlich begründeter Anspruch auf den Vermögensvorteil, liegt keine Erpressung vor, sondern allenfalls eine Nötigung infolge eines rechtswidrigen Mit- tels oder einer rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Zweck/Mittel-Relation. Sowohl der Tatbestand der Erpressung als auch der der Nötigung erfordert in sub- jektiver Hinsicht Vorsatz. Zusätzlich ist bei der Erpressung gemäss Art. 156 StGB eine Bereicherungsabsicht notwendig. Dabei muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass der erhobene Anspruch unbegründet ist und auch für diesen Fall die Bereicherung, wenn sie eintritt, billigen.
  9. 6.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung hinsichtlich des mehrfachen Vor- wurfs der versuchten Erpressung, evtl. Nötigung wie folgt: 6.1.1 Zum Vorwurf, wonach der Beschuldigte anlässlich eines Gesprächs vom 30. Juli 2020 für den Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. August 2020 ei- ne Zahlung von CHF 120'000.00 verlangt sowie bei Nichtnachkommen dieser For- derung den Weiterzug bis vor Bundesgericht in Aussicht gestellt habe, gebe es ne- ben den Aussagen von C.________ keinerlei Hinweise oder Belege. Den Aussa- gen des Beschwerdeführers stünden die Aussagen des Beschuldigten gegenüber, welcher die Vorwürfe abstreite. Die Auskunftsperson I.________ bestätige die Dar- stellung des Beschuldigten. Die übrigen Beweismittel vermöchten den Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Hinzu komme eine zeitliche Ungereimtheit in der Darstellung des Beschwerdeführers, da im Zeitpunkt, in welchem der Beschul- digte angeblich den besagten Betrag im Gegenzug zum Rückzug der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde gefordert haben solle, noch gar keine Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben gewesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten wertete die Staatsanwaltschaft als glaubhaft. Der anfängliche Tatverdacht habe sich somit im Verlauf der Untersuchung nicht derart erhärtet, dass eine Anklageerhebung ge- rechtfertigt erscheine. Vielmehr wäre im Falle einer Anklage mit einem Freispruch zu rechnen. Das Verfahren zu diesem Vorwurf sei demzufolge gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen. 6.1.2 Betreffend den Vorwurf, der Beschuldigte habe für den Rückzug der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde von der G.________ CHF 40'000.00 verlangt und schliesslich auch erhalten, sowie hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung einer Konventional- strafe in der Höhe von CHF 100'000.00 für den Fall des nicht rechtzeitigen Aus- baus bzw. der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des J.________(Weg) durch die Einwohnergemeinde, kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass diesbezüg- lich dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen wer- 7 den kann, weshalb das Verfahren gegen ihn in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen sei. Die Staatsanwaltschaft bejaht, dass die durch die Rechts- mittelerhebung des Beschuldigten drohende Bauverzögerung objektiv geeignet war, eine verständige Person in ihrer Lage gefügig zu machen, wodurch die Ernst- lichkeit der angedrohten Nachteile ebenfalls zu bejahen sei. Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte mit dieser Drohung einen unrechtmässigen Zweck verfolgt habe, indem er im Bauverfahren für den Rechtsmittelverzicht bzw. -rückzug eine finanzi- elle Abfindung sowie die Vereinbarung einer Konventionalstrafe verlangt habe, komme es darauf an, ob die Verzichts- bzw. Rückzugsvereinbarung aus zivilrechtli- cher Sicht möglich sei. Sei dies der Fall, so werde die Drohung als zulässig be- trachtet. Vorliegend bestehe kein Fall, in welchem ein Einsprecher seine Rechtmit- telbefugnis lediglich als Vehikel zur Erlangung von Geldleistungen missbrauche, womit keine verpönte Kommerzialisierung seiner Rechtsposition gegeben sei. Der Beschuldigte sei mit Blick auf seine Stellungnahme vom 27. November 2023 der Überzeugung gewesen, dass die Erschliessung des Bauprojekts unzureichend sei. Auch bei der vereinbarten Konventionalstrafe sei es ihm nicht um den Betrag ge- gangen – diese habe einzig dazu gedient sicherzustellen, dass die Erschliessung tatsächlich erfolge. Seine Aussagen seien als glaubhaft zu beurteilen. Überdies sei seine Baubeschwerde nicht als völlig aussichtslos anzusehen, da auch die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) im angefochtenen Entscheid erklärt habe, dass die Verkehrssicherheit beim J.________(Weg) «knapp» gewährleistet sei, jedoch «Verbesserungspotential» bestehe und die ge- planten Anpassungen als «sinnvoll» erachtet würden. Dass sich der Beschuldigte den Verzicht auf sein Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde habe ent- gelten lassen, sei angesichts der nicht völligen Aussichtslosigkeit weder als rechts- noch als sittenwidrig zu beurteilen. Besonders, weil die Zahlung eines Betrags von CHF 40'000.00 nicht als so hoch erscheine, dass sie als unzulässige Kommerziali- sierung der Rechtsposition betrachtet werden müsste. Gleiches gelte auch für die vereinbarte Konventionalstrafe. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer führt zum ersten Vorwurf (versuchte Erpressung ev. Nöti- gung durch die Forderung von CHF 120'000.00) aus, dass den Überlegungen der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden könne. So bestünden an den Aussagen des Beschuldigten erhebliche Zweifel. Ebenso wenig werde begründet, warum die Staatsanwaltschaft den Aussagen des Beschwerdeführers keinen Glauben schen- ke. Dass es dem Beschuldigten nie um Geld gegangen sei, sei als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte habe mutmasslich nach rechtlicher Beratung seine Taktik geändert und gemäss der Vereinbarung CHF 40'000.00 als «Entschädi- gung» für Rechts- und Parteikosten in Verbindung mit der Konventionalstrafe ein- gefordert. Damit sei die Mär vom altruistischen Nachbarn, dem es einzig um den Ausbau des J.________(Weg) gegangen sei, widerlegt. Die Staatsanwaltschaft habe noch diverse Ermittlungen anzustellen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer die Forderung von CHF 120'000.00 hätte ausdenken sollen. Auch die nachfolgenden Abläufe (insbesondere Information an die Käufer über die 8 Mehrkosten) rechtfertigten keine Verfahrenseinstellung; die Staatsanwaltschaft ha- be «in dubio pro duriore» Anklage zu erheben. Es sei zwar möglich, dass es dem Beschuldigten zu Beginn des Einspracheverfahrens um den Ausbau des J.________(Weg) gegangen sei. Spätestens nachdem ihn Kaufinteressenten be- züglich eines Beschwerdeverzichts kontaktiert hätten, habe er wohl die monetären Optionen entdeckt. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Zeugen L.________, M.________ und N.________ zu befragen. Diese hätten die Forde- rung zwar nicht direkt mitgehört, aber sie könnten den Grund für das Treffen zwi- schen ihnen und dem Beschwerdeführer zur Finanzierung der Mehrkosten des Bauprojekts von CHF 120'000.00 bestätigen. 6.2.2 Zum Vorwurf der Erpressung / Nötigung durch die geleistete Zahlung von CHF 40'000.00 hält der Beschwerdeführer fest, dass der Beschuldigte einen un- rechtmässigen Zweck verfolgt habe, indem er im Bauverfahren für den Rechtsmit- telverzicht bzw. -rückzug eine finanzielle Abfindung sowie die Vereinbarung einer Konventionalstrafe verlangt habe. Es sei ihm bei der Forderung bzw. bei der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde um verfahrensfremde Zwecke gegangen. Der Be- schuldigte habe selbst eingeräumt, dass ihn das Bauprojekt an sich nicht gestört habe, sondern es ihm um den Ausbau des J.________(Weg) gegangen sei; einzig die drei Aussenparkplätze seien ihm ein Dorn im Auge gewesen. Die Erschliessung von Grundstücken sei Aufgabe des Gemeinwesens. Das Beschwerdeverfahren habe dem Beschuldigten damit einzig als Mittel zum Zweck gedient, die Einwoh- nergemeinde H.________ zum Ausbau dieses Wegs zu veranlassen. Das eigentli- che Interesse des Beschuldigten habe also nicht der Verhinderung des Bauprojekts gegolten. Das Rechtmittel des Beschuldigten sei zudem als aussichtslos zu qualifizieren. Wer ein aussichtsloses Rechtmittel ergreife und sich dessen Rückzug entschädigen lasse, nutze regelmässig den drohenden Verzögerungsschaden des Bauherrn zur Erlangung verfahrensfremder Zwecke aus, was sittenwidrig sei. Der entgeltliche Verzicht auf eine rechtliche Befugnis sei allgemein sittenwidrig, wenn er auf einer verpönten Kommerzialisierung des Verzögerungspotentials durch das Rechtsmit- telverfahren beruhe. Es seien bloss die Nachteile entschädigungsfähig, die bei er- folgreichem Rechtsmittel hätten verhindert werden können. Die Staatsanwaltschaft begründe nicht, inwiefern die geleistete Zahlung als Ausgleich für nachbarrechtli- che Nachteile verstanden werden könne. Der Beschuldigte habe seine Beschwerdebefugnis weder zur Verhinderung eines aus seiner Sicht rechtswidrigen Bauprojekts noch zum Ausgleich nachbarrechtli- cher Nachteile genutzt. Er habe sich eine Position abgelten lassen, auf welche ihm kein Anspruch zugestanden habe, womit eine verpönte Kommerzialisierung gege- ben sei. Er könne sich nicht nachträglich darauf berufen, die erhaltene Entschädi- gung sei als Kompensation für Verfahrenskosen zu qualifizieren. Damit erweise sich die Vereinbarung vom 9. September 2020 als sittenwidrig und damit nichtig. Dies wäre auch der Fall, wenn die Vereinbarung einen deutlich tieferen Betrag vor- gesehen hätte, da sich die Sittenwidrigkeit nicht aus der Höhe der Zahlung, son- dern aus deren missbräuchlichen Zweck ergebe. Dies Staatsanwaltschaft habe nicht erkannt, dass verfahrensfremde Zwecke durch den Beschuldigten verfolgt 9 worden seien, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt und anhand der Rechts- und Sachlage nicht ausgeschlossen sei, dass es zu einer Verurteilung komme, womit sich eine Verfahrenseinstellung nicht rechtfertige. 6.2.3 Betreffend die Konventionalstrafe kommt der Beschwerdeführer zum Schluss, dass die entsprechende Klausel in der Vereinbarung ebenfalls als verpönte Kommerzia- lisierung seiner Rechtsposition zu werten sei. Die Verknüpfung des Rückzugs der Beschwerde im Gegenzug zum Ausbau des J.________(Weg) und der Bezahlung einer Konventionalstrafe von CHF 100'000.00 stelle einen verfahrensfremden Zweck dar. Die Forderungen stünden mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in keinem Zusammenhang. Die Gemeinde sei nicht einmal Vertragspartei bei der Vereinbarung gewesen. Selbst bei einem Obsiegen des Beschuldigten wäre der Ausbau des J.________(Weg) nicht sichergestellt gewesen. Es sei dem Beschul- digten demnach bei der versuchten Durchsetzung der Konventionalstrafe nicht um den Ausgleich nachbarrechtlicher Nachteile gegangen, sondern darum, sich un- rechtmässig zu bereichern. Bei zweifelhafter Rechtslage habe das Gericht über die Stichhaltigkeit der Vorwürfe zu entscheiden, nicht die Staatsanwaltschaft. 6.3 6.3.1 Der Beschuldigte schliesst sich in seiner Stellungnahme den Sachverhaltsfeststel- lungen der Staatsanwaltschaft an. Entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh- rers sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde alles andere als aussichtslos gewe- sen, was sich auch daran zeige, dass die Einwohnergemeinde den ungenügend erschlossenen Weg mittels Ausbaus korrigiert habe. In der Folge habe der Be- schwerdeführer den Beschuldigten kontaktiert und die Möglichkeit eines Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sondiert. Der Beschuldigte habe lediglich den Ersatz seiner bisherigen Partei- und Verfahrenskosten verlangt, nachdem erst sei- ne Rechtsmittelergreifung dazu geführt habe, dass das Neubauvorhaben von der Gemeinde genügend erschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten in der Folge das Angebot zur Zahlung des Betrags von CHF 40'000.00 unterbreitet, was den genannten Kosten entspreche. Die Behaup- tung des Beschwerdeführers bezüglich Forderung von CHF 120'000.00 sei wahr- heitswidrig. In der Folge habe der Vertreter des Beschuldigten die schriftliche Ver- einbarung aufgesetzt. Da die Gemeinde gemäss Beschwerdeführer angeblich nicht zur Unterzeichnung der Vereinbarung bereit gewesen sei, habe die G.________ an deren Stelle die Sicherung des vollständigen Ausbaus des J.________(Weg) mit- tels Konventionalstrafe übernommen. Die Behauptung, die G.________ sei zur Vereinbarung der Konventionalstrafe genötigt worden, sei wahrheitswidrig. Ohne diese Sicherstellung mittels Konventionalstrafe wäre eine Vereinbarung aufgrund des wenig vertrauenswürdigen Gebarens der Gemeinde und der G.________ nicht angezeigt gewesen. Obschon der Ausbau letztlich nicht fristgerecht erfolgt sei, ha- be der Beschuldigte auf die Durchsetzung der Konventionalstrafe verzichtet, da die Fertigstellungsarbeiten schliesslich – wenn auch verspätet – ausgeführt worden seien. 6.3.2 Der Beschwerdeführer verdrehe in seiner Beschwerde wahrheitsgemässe Tatsa- chen. Der Beschuldigte habe in allen Einsprache-/Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass die Erschliessung des Bauvorhabens ungenügend sei. Die Ge- 10 meinde habe diese hingegen stets als genügend qualifiziert. Der Beschwerdefüh- rer, welcher zugleich als Gemeinderat von H.________ Ressortvorsteher Hochbau gewesen sei, sei wohl mitentscheidend für die Haltung der Gemeinde gewesen. Diese Konstellation dürfte auch für den plötzlichen Gesinnungswandel der Ge- meinde infolge der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verantwortlich gewesen sein. Die Opposition gegen das Bauvorhaben sei mit der Zusicherung des Ausbaus auf- gegeben worden, da der Beschuldigte damit erreicht habe, was er beabsichtigt ha- be. Dass die unterliegende Partei die Verfahrenskosten trage und dem Prozess- gegner einen Parteikostenersatz ausrichte, entspreche gängigen prozessualen Re- geln. Es sei dem Beschuldigten nie um etwas anderes gegangen als um den Er- satz seiner Aufwendungen durch die Prozessführung. Ob der Beschwerdeführer gegenüber Kaufinteressenten von der angeblichen Forderung von CHF 120'000.00 gesprochen habe, könne offenbleiben und sei in Bezug auf den Beschuldigten je- denfalls irrelevant. Die beantragten Einvernahmen vermöchten für den vorliegen- den Fall nichts Relevantes beizutragen. 6.3.3 Hinsichtlich des Vorwurfs der Erpressung evtl. Nötigung durch die Bezahlung von CHF 40'000.00 hält der Beschuldigte die Vorbringen des Beschwerdeführers für Unsinn. Die genügende Erschliessung von Bauvorhaben sei eine unmittelbare Vor- aussetzung für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens. Selbstverständlich sei die Gemeinde zuständig für die Erschliessung. Es stelle aber ein legitimes Recht von Nachbarn dar, eine ungenügende Erschliessung mittels Einspra- chen/Beschwerden zu rügen. Unmittelbare Anwohner seien dabei in eigenen, schutzwürdigen Interessen (Erreichbarkeit, Verkehrssicherheit, etc.) unmittelbar be- troffen. Es sei damit schlicht unerfindlich, inwieweit der Beschuldigte damit «verfah- rensfremde Zwecke» verfolgt haben solle. Auch betreffend den Vorwurf bezüglich der Konventionalstrafe von CHF 100'000.00 bezeichnet der Beschuldigte die be- schwerdeführerische Argumentation als Unsinn und verweist auf das soeben Aus- geführte.
  10. 7.1 Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Erpressung evtl. Nötigung durch die an- gebliche Forderung von CHF 120'000.00 im Gegenzug zum Rechtsmittelrückzug/ -verzicht trifft es zu, dass sich die Staatsanwaltschaft bei der Berufung auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO, sprich hinsichtlich der Verneinung eines die Anklage rechtferti- genden Tatverdachts, in Zurückhaltung zu üben und im Zweifelsfall das Gericht darüber zu befinden hat, ob sich jemand strafbar gemacht hat. Diese Bestimmung ist jedoch nicht dahingehend zu interpretieren, dass es der Staatsanwaltschaft überhaupt verwehrt wäre, die Aussagekraft von Beweisen zu bewerten und gemäss der daraus gewonnen Erkenntnis über das Schicksal des Verfahrens zu entscheiden. Eine Einstellung kann sich vielmehr auch rechtfertigen, soweit eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein unwahr- scheinlich erscheint (HEINIGER/ RICKLI, a.a.O., N. 8 zu Art. 319 StPO). Dies trifft auch auf «Aussage gegen Aussage»-Situationen zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Mit Verweis auf E. 4 ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich dazu gehalten, eine Stra- funtersuchung einzustellen, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. 11 Der Entscheid der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Verfahrenseinstellung betreffend diesen Vorwurf ist nicht zu beanstanden – auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden. Der Beschuldigte bestreitet, jemals CHF 120'000.00 im Gegenzug zum Rechtsmittelrückzug/-verzicht gefordert zu haben. Die Staatsanwaltschaft kommt richtigerweise zum Schluss, dass für diesen behaupteten Sachverhalt neben den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei Beweise oder Belege vorliegen. Es ist ihr zuzustimmen, dass diesbezüglich eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gegeben ist und keine Drittpersonen oder objektive Beweismittel vorliegen, die die Behauptung des Beschwerdeführers stützen. Daran würde sich auch im Falle der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen nichts ändern; die genannten Zeugen waren zum Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte diese Forderung erhoben haben soll, unbestrittenermassen nicht anwesend. Sie sind damit nicht in der Lage, zur Klärung dieses Streitpunkts massgeblich beizutra- gen. Die einzigen Personen, die beim fraglichen Gespräch anwesend waren, wur- den beide ausführlich einvernommen. Es sind des Weiteren auch keine anderweiti- gen Beweismittel ersichtlich oder denkbar, die zur Klärung dieser Frage bzw. zur Stützung der beschwerdeführerischen Behauptung beitragen könnten. Die Staats- anwaltschaft folgt bei ihrem Entscheid im Übrigen nicht unbegründet der Darstel- lung des Beschuldigten. Sie erklärt nachvollziehbar, weshalb sie dessen Angaben mit Blick auf die Akten insgesamt für glaubhaft hält. So habe der Beschuldigte auf wiederholte Nachfrage bestätigt, dass es ihm ausschliesslich um die genügende Erschliessung gegangen sei. Seine Darstellung werde auch durch die Auskunfts- person gestützt. Sein Unverständnis, wieso er die genannte Forderung hätte erhe- ben sollen, sei mit Blick auf die Ermittlungen – welche auch keine anderen An- haltspunkte ergeben hätten – als glaubhaft anzusehen. Zutreffend verweist die Staatsanwaltschaft auch auf die zeitliche Unstimmigkeit. Da letztlich keine rechts- genüglichen Belege für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers vor- handen sind, wäre im Falle einer Anklage mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Beschuldigte freigesprochen würde. Die Verfahrenseinstellung stellt unter den gegebenen Umständen kein Verstoss gegen das Gebot «in dubio pro duriore» dar und erweist sich als rechtmässig. 7.2 Hinsichtlich der unbestritten geleisteten Zahlung von CHF 40'000.00 im Gegenzug zum Rechtsmittelrückzug/-verzicht gemäss der Vereinbarung vom 8. September 2020 besteht Uneinigkeit darüber, ob der Beschuldigte mit seinem Vorgehen ver- fahrensfremde Zwecke verfolgt hat und durch die Vereinbarung eine verpönte Kommerzialisierung seiner Rechtsposition erfolgt ist. Auch gehen die Aussagen darüber auseinander, von wem die Initiative für diese Vereinbarung ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es dem Beschuldigten möglicher- weise zu Beginn des Einspracheverfahrens bloss um den Ausbau des J.________(Weg) gegangen sei, er aber spätestens nach der Kontaktaufnahme der Käufer wohl die monetären Optionen entdeckt habe. So oder so sei damit ein verfahrensfremder Zweck verfolgt worden, womit die Vereinbarung mit der Zahlung von CHF 40'000.00 sowie der Konventionalstrafe als sittenwidrig zu beurteilen sei. Damit sei auch eine verpönte Kommerzialisierung der Rechtsposition erstellt, womit der objektive Tatbestand der Erpressung erfüllt sei. 12 Dem Argument, dass der Beschuldigte in seiner Baubeschwerde mit seinem Be- weggrund (Ausbau des J.________(Weg)) einen verfahrensfremden Zweck verfolgt hätte, kann nicht gefolgt werden. Wie der Beschuldigte zutreffend wiedergibt, ist die Frage der ausreichenden Erschliessung eines Bauprojekts eine Bewilligungsvor- aussetzung. Wenn der Beschuldigte als (damals) direkt angrenzender Nachbar die ungenügende Erschliessung rügt, ist er grundsätzlich in schutzwürdigen Interessen betroffen, womit dies keine Verfolgung eines verfahrensfremden Zwecks darstellt. Bezweckt wird damit die Verhinderung eines dem Beschwerdeführer rechtswidrig erscheinenden Bauprojektes. Er gab in seiner Einvernahme vom 5. Dezember 2023 an, dass infolge der mangelhaften Situation und einer fehlenden Ausweich- stelle beim J.________(Weg) immer wieder Fahrzeuge auf seinem Grundstück hät- ten ausweichen müssen (Z. 104 ff.). Diese Situation sei schon seit Jahren so ge- wesen, obschon der J.________(Weg) gemäss Überbauungsordnung der Gemein- de H.________ aus dem Jahr 2012 bereits lange hätte ausgebaut werden sollen. Im Lichte dessen, dass sich durch das Bauprojekt die Situation zuspitzen dürfte, ist die Opposition unter Berufung auf die mangelhafte Erschliessung nachvollziehbar. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann mit Blick auf die Ausführungen im Ent- scheid der BVD vom 3. Juli 2020 denn auch nicht als aussichtlos bezeichnet wer- den. So wird in jenem Entscheid etwa festgehalten, dass gemäss Fachbericht des Oberingenieurkreises I die Einmündung in den J.________(Weg) von der K.________ (Gasse) herkommend nur befriedigend wahrnehmbar (S. 4) und die Verkehrssicherheit beim J.________(Weg) knapp gewährleistet sei, weshalb eine Umsetzung der geplanten Anpassung als sinnvoll erachtet werde (S. 5). Auch wenn die BVD die Beschwerde in diesem Punkt letztlich abgewiesen hat, kann da- mit nicht von offensichtlicher Aussichtlosigkeit des Rechtsmittels gesprochen wer- den. Auch dass es dem Beschuldigten vorrangig um monetäre Beweggründe gegangen sein soll – er seine Rechtsmittelbefugnis als Vehikel zur Erlangung von Geldleis- tungen missbraucht hat – wird nicht rechtsgenüglich substantiiert oder belegt. Es kann zudem gemäss Aktenlage nicht belegt werden, von wem die Initiative für den Abschluss der Vereinbarung ausgegangen ist. Dieser Umstand ist letztlich jedoch nicht entscheidrelevant. Es ist notorisch, dass ein Rechtsmittelzug über mehrere Instanzen durch die anwaltliche Interessenwahrung und die Verfahrenskosten be- trächtliche Kosten mit sich bringt, worüber sich auch der Beschwerdeführer gemäss seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2023 bewusst ist (Z. 283 ff.) Wie der Be- schuldigte zutreffend argumentiert, wird im Rahmen von vergleichbaren Vereinba- rungen in der Regel eine Übereinkunft über die Kostentragung geschlossen. Dass sich der Beschuldigte für angefallene Partei- und Verfahrenskosten hat entschädi- gen lassen wollen, wenn er die Opposition gegen das Projekt aufgibt, ist somit nicht zu beanstanden. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass der Betrag in der Höhe von CHF 40'000.00 noch nicht so hoch erscheint, als darin unter den vorlie- genden Umständen eine unzulässige Kommerzialisierung seiner Rechtsposition zu erkennen wäre. Dies muss umso mehr gelten, als dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein sittenwidriger Vertrag gegeben ist, sofern die vereinbarte Entschädigung noch als Ausgleich für Nachteile bzw. negative Auswirkungen eines Bauprojekts verstanden werden kann, wenn auch vielleicht in übersetztem Masse. 13 Sittenwidrig ist die Verzichts-/Rückzugsvereinbarung erst, wenn aufgrund der Um- stände gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn Bezug genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 6P.5/2006 vom
  11. Juni 2006 E. 7.2). Der Beschuldigte zog seine Beschwerde nach Unterzeich- nung der Vereinbarung und Überweisung des Betrags zurück. Da zuvor auch die Gemeinde mit Schreiben vom 18. August 2020 schriftlich bestätigt hatte, den Aus- bau des J.________(Weg) zeitnah auszuführen, und somit den berechtigten Anlie- gen des Beschuldigten nachgekommen wurde, zog er seine Beschwerde am
  12. September 2020 zurück. Nach dem soeben Ausgeführten ist vorliegend hinsicht- lich der Vereinbarung und Zahlung des Betrages von CHF 40'000.00 keine Sitten- widrigkeit gegeben. Die Tatbestände der Erpressung bzw. der Nötigung sind damit nicht erfüllt und die Einstellung in Bezug auf diesen Vorwurf erweist sich als kor- rekt. 7.3 Die Staatsanwaltschaft verneint die Sittenwidrigkeit auch hinsichtlich der Konventi- onalstrafe von CHF 100'000.00. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach es ihm dabei nicht um den Betrag gegangen sei und er sich damit lediglich habe absichern wollen, dass sein Kernanliegen (Ausbau des J.________(Weg)) tatsächlich umge- setzt werde, seien nachvollziehbar und es liege darin ebenfalls keine verpönte Kommerzialisierung seiner Rechtsposition vor. Hierzu kann weitgehend auf die Ausführungen unter E. 7.2 verwiesen werden, wo- nach glaubhaft ist, dass der Beschuldigte mit seiner Rechtsmittelergreifung einen legitimen Zweck verfolgt hatte. Dass er geltend macht, dass er den tatsächlichen Ausbau damit habe sicherstellen wollen bzw. der seit 2012 beschlossene Ausbau effektiv erfolge (Einvernahme des Beschuldigten, Z. 324 f.), ist aus dem Gesagten nachvollziehbar. Es seien Versprechen gemacht worden, aber nicht alles sei um- gesetzt worden, gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme zu Protokoll (Z. 310 ff.). Gerügt wird, dass der Ausbau Gemeindesache sei, die Gemeinde bei der Verein- barung aber nicht einmal Partei gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund des möglichen Verzögerungsschadens genötigt gesehen, den Ausbau zu garantieren, über welchen er keinen Einfluss habe nehmen können. Hierzu ist fest- zuhalten, dass den Beschwerdeführer die Konventionalstrafe gemäss eigener Aus- sage nicht interessiert hatte, da ein Unternehmen, an welchem er beteiligt sei, im Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung den Zuschlag für den Ausbau des J.________(Weg) bereits erhalten gehabt und er damit mit dem Ausbau gerechnet habe (Einvernahme Beschwerdeführer, Z. 203 ff.). Er war somit davon überzeugt, dass die entsprechende Vereinbarung umgesetzt werden kann. Der Beschwerde- führer fungierte im Übrigen als Chef Ressort Hochbau der Gemeinde H.________. Auch wenn es zutrifft, dass der Ausbau des J.________(Weg) nicht sein Entscheid war und er bei ihn betreffenden Geschäften in den Ausstand getreten ist, war der Beschwerdeführer gemäss I.________ doch die «kommunale Behörde und aus- führende Kraft gleichzeitig» und in alles involviert gewesen (EV I.________ Z. 60 ff.). Eine gewisse Verbindung des Beschwerdeführers zur Gemeinde ist damit nicht bestreitbar. 14 Die Staatsanwaltschaft hält zudem die Konventionalstrafe von CHF 100'000.00 nicht für als so hoch, dass darin eine unzulässige Kommerzialisierung seiner Rechtsposition zu erkennen sei. Mit Blick auf den Zweck der Konventionalstrafe ist nachvollziehbar, dass diese eine gewisse Höhe aufweisen muss, um tatsächlich eine ihr immanente Druckwirkung erzeugen zu können. Auch die Höhe der Kon- ventionalstrafe ist daher nicht zu monieren.
  13. Die Einstellung des Verfahrens erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
  14. 9.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 2’200.00, sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen. 9.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Da er unterliegt, wird dem Beschwerdeführer keine Parteienschädigung für das Be- schwerdeverfahren ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e con- trario). Die obsiegende beschuldigte Person hat bei diesem Ausgang Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidi- gers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts für das Beschwer- deverfahren erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfertigt. Gemäss BGE 147 IV 47 E. 4.2.4 ff. ist die Entschädigung des Beschuldigten im Beschwer- deverfahren vom Staat zu tragen, sofern es sich bei den Vorwürfen um Offizialde- likte handelt. Geht es hingegen um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft regelmässig entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Mit Blick auf die angezeigten Straftaten geht es vorliegend um Offizialdelikte. Infolgedessen ist die Entschädigung für die Auf- wendungen zur Verteidigung der beschuldigten Personen vom Kanton zu tragen. Rechtsanwalt B.________ hat eine auf den 8. Mai 2026 datierte Kostennote einge- reicht, mit welcher er eine Entschädigung von CHF 3'872.15 inkl. Auslagen und MWST) geltend macht. Die Honorarnote bietet zu keinen Bemerkungen Anlass und erscheint angemessen. Die Entschädigung wird unter Vorbehalt der Abrechnung Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 3 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  17. Die Entschädigung des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3'872.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ aus- gerichtet.
  18. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.
  19. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 476 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Erpressung, evtl. Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 16. September 2025 (O 23 5442)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung O 23 5442 vom 16. September 2025 stellte die Regionale Staatsan- waltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Erpressung, evtl. Nötigung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein (Ziff. 1). Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 2). Des Weiteren wurde verfügt, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten trägt (Ziff. 3) und dem Beschuldigten eine Entschädigung, nicht jedoch eine Genugtuung ausgerichtet wird (Ziff. 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 3. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte nachstehende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Staatanwaltschaft Oberland vom 16. September 2025 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Oberland sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Erpressung und evtl. Nötigung wiederaufzunehmen sowie beim zuständigen Gericht An- klage zu erheben, evtl. einen Strafbefehl zu erlassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschuldigte nahm am

28. Oktober 2025 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei vom Kanton Bern eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Generalstaatsan- waltschaft beantragte am 29. Oktober 2025 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 nahm und gab die Beschwerde- kammer Kenntnis von diesen Eingaben und verzichtete auf einen zweiten Schrif- tenwechsel. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legiti- miert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2025 als Privatkläger im Untersuchungsverfahren zugelassen. Als Straf- und Zivilkläger ist er durch die angefochtene Einstellungs- verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und so- mit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten.

3 3. Zum Sachverhalt kann der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 16. Septem- ber 2025 Folgendes entnommen werden: Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 reichte die F.________ AG (nachfolgend: Strafanzeigerin), handelnd durch C.________ und vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldiger) wegen Erpressung, eventualiter Nötigung in der Zeit vom 30. Juli 2020 bis zum 14. September 2020 in H.________ ein. Wie aus der Strafanzeige sowie den beigefügten Un- terlagen hervorgeht, erhebt die Strafanzeigerin gegen den Beschuldigten zusammengefasst folgende Vorwürfe: Zunächst habe der Beschuldigte für den Rückzug seiner am 5. August 2020 erhobenen, of- fensichtlich aussichtslosen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Baugesuch auf der Liegen- schaft .________ der G.________ (Anm.: Seit dem .________ (Datum) aus dem Handelsregister gelöscht) anlässlich eines Gespräches vom 30. Juli 2020 eine Zahlung von CHF 120'000.00 verlangt. Zudem habe der Beschuldigte C.________ den Weiterzug des Verfahrens bis vor Bundesgericht in Aussicht gestellt, falls er bzw. die G.________ der Forderung nicht nachkomme. Erst nachdem der Beschuldigte durch I.________, damaliger Gemeindepräsident von H.________, angehalten worden sei, seine Forderung zu überdenken, da er ansonsten wegen Erpressung angezeigt werde, habe er seine Forderung auf CHF 40'000.00 reduziert. Schliesslich habe der Beschuldigte für den Rückzug seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde von der G.________ auch gefordert, eine Vereinbarung über eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 100'000.00 abzuschliessen. Dies für den Fall, dass die Einwohnergemeinde H.________ den J.________ (Weg) als Erschliessung des Bauvorhabens nicht entsprechend der Überbauungsordnung «J.________(Weg)» aus dem Jahr 2012 bis zum 31. De- zember 2020 vollständig ausgebaut bzw. bis zum 31. Dezember 2021 vollständig fertiggestellt haben werde. Aufgrund des infolge des Beschwerdeverfahrens bereits eingetretenen Verzögerungsscha- dens sowie der Befürchtung, dass sich Kaufinteressenten zurückziehen würden, habe C.________ im Namen der G.________ letztlich eingewilligt, den vom Beschuldigten neu geforderten Betrag von CHF 40'000.00 zu bezahlen. Zudem habe sich die G.________ einzig aufgrund des in Aussicht ge- stellten Beschwerderückzugs genötigt gesehen, die Konventionalstrafe für die Einwohnergemeinde H.________ als Drittpartei zu vereinbaren, obwohl sie auf den Ausbau der Erschliessungstrasse kei- nen Einfluss habe nehmen können. Die Überweisung von CHF 40'000.00 sei seitens der G.________ gemäss der Vereinbarung vom 8. September 2020 - in welcher diese Zahlung seitens des Beschul- digten nur zum Schein als Verfahrens- und Parteikostenentschädigung bezeichnet worden sei, da sie in keinem Verhältnis zu den in Wahrheit angefallenen Kosten stehe - am 9. September 2020 auf das Klientengelderkonto des Rechtsvertreters des Beschuldigten vorgenommen worden. Der Beschuldigte habe seine Beschwerde am 14. September 2020 beim Verwaltungsgericht zurückgezogen. Am 27. November 2023 nahm Rechtsanwalt B.________ im Namen des Beschuldigten zu den Vor- würfen Stellung und reichte ebenfalls Unterlagen ein. Im Rahmen dieser Stellungnahme wurde sei- tens des Beschuldigten zunächst die offensichtliche Aussichtslosigkeit der vom Beschuldigten am 5. August 2020 geführten Beschwerde beim Verwaltungsgericht bestritten. Dies belege die plötzliche Bereitschaft der Einwohnergemeinde H.________ im Sommer 2020 zum Ausbau des J.________ (Weg), nachdem sie im Baubewilligungsverfahren für das Bauvorhaben der G.________ noch geltend gemacht habe, die bestehende Erschliessung des Bauvorhabens sei genügend. Hierzu verwies der Beschuldigte insbesondere auf die Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 14. August 2020 (vgl. Ziff. 2.7 unten) sowie auf das Bestätigungsschreiben an C.________ vom 18. August 2020 (vgl. Ziff. 2.8 unten) der Einwohnergemeinde H.________. Vor dem Hintergrund dieser neuen Tatsachen- konstellation sei der Beschuldigte von C.________ kontaktiert worden. C.________ habe die Mög- lichkeit eines Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sondiert und dem Beschuldigten in der Folge angeboten, ihm dafür einen Betrag von CHF 40'000.00 als Entschädigung für seine bisherigen

4 Verfahrens- und Parteikosten zu zahlen. Dieser Betrag sei nicht übersetzt, sondern habe den effekti- ven bisherigen Verfahrens- und Parteikosten des Beschuldigten entsprochen. Seitens des Beschul- digten wurde sodann ebenfalls bestritten, dass er, wie in der Strafanzeige ausgeführt werde, CHF 120'000.00 für den Rückzug gefordert sowie bei Nichtnachkommen dieser Forderung mit dem Weiter- zug bis an das Bundesgericht gedroht habe. Gestützt auf die von der G.________ erbrachte vertrag- lich vereinbarte Entschädigung von CHF 40'000.00 für seine Verfahrens- und Parteikosten habe der Beschuldigte am 14. September 2020 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückgezogen. Die in der schriftlichen Vereinbarung vom 8. September 2020 zusätzlich vereinbarte Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 100'000.00 habe sodann einzig der Sicherstellung gedient, dass die Erschliessung des Bauvorhabens nach Massgabe der Überbauungsordnung bis zu dessen Fertigstellung auch tatsächlich erstellt sein werde. Ohne diese Sicherstellung wäre seitens des Beschuldigten der Ab- schluss einer Vereinbarung nicht angezeigt gewesen. Da die für die Erschliessung verantwortliche Einwohnergemeinde H.________ nach Rückmeldung von C.________ jedoch nicht zur Unterzeich- nung dieser Vereinbarung bereit gewesen sei, sei die Vereinbarung dahingehend abgeändert worden, dass die G.________ die Sicherstellung des vollständigen Ausbaus des J.________(Weg) durch die Gemeinde bis spätestens am 31. Dezember 2021 mittels vertraglicher Konventionalstrafe von CHF 100'000.00 übernommen habe. Entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige, sei die G.________ jedoch nicht zur Vereinbarung dieser Konventionalstrafe genötigt worden. Schliesslich hielt Rechts- anwalt B.________ im Namen des Beschuldigten insbesondere noch fest, dass sein Klient aufgrund des - wenn auch verspätet - erfolgten Ausbaus auf die prozessuale Durchsetzung der Konventional- strafe verzichte. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), oder sich zeigt, dass kein Tatbestand erfüllt ist (Bst. b). Ist eine Konstellation nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a-d StPO gegeben, so führt dies zwingend zur Einstellung des Verfahrens (HEINIGER/ RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit an- deren Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahr- scheinlicher ist als ein Schuldspruch (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 582 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.). Der Staatsanwaltschaft steht in die- sem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1 mit Hinwiesen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes

5 nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine ab- weichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 196 vom 20. März 2026 E. 3.1). Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprü- fung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; siehe statt vieler auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom 12. Oktober 2023 E. 7.1). 5. Das Bundesgericht setzte sich im Urteil 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 in E. 4 ver- tieft mit den Tatbeständen der Erpressung bzw. Nötigung auseinander und hielt hierzu Folgendes fest: Wegen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Nötigung macht sich nach Art. 181 StGB schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Art. 181 StGB bedroht eine Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Tatbestand der Erpressung ist lex specialis zur Nötigung nach Art. 181 StGB. Die in beiden Tatbeständen ge- nannten Nötigungsmittel stimmen wörtlich und inhaltlich überein. Bei der Andro- hung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 StGB und Art. 181 StGB stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint er- scheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objek- tiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betrof- fenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und Willensbetätigung zu beschränken. Die Rechtswidrigkeit einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bedarf einer besonderen Begründung. Sie ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richti- gen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässi- gen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Bei der Erpressung nach Art. 156 StGB ergibt sich hingegen die Rechtswidrigkeit schon aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf ge-

6 richtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Erweist sich be- reits die angestrebte Vermögensverschiebung als unrechtmässig, erübrigt es sich, die nötigende Handlung weiter auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen. Daraus folgt zu- gleich, dass eine Erpressung auch vorliegen kann, wenn rechtmässige Mittel ein- gesetzt werden. Das ist der Fall, wenn der Täter zur Durchsetzung einer Forderung ein an sich erlaubtes, freigestelltes Verhalten androht, der erhobene Anspruch aber überhaupt nicht besteht, rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt ist. Besteht dagegen ein rechtlich begründeter Anspruch auf den Vermögensvorteil, liegt keine Erpressung vor, sondern allenfalls eine Nötigung infolge eines rechtswidrigen Mit- tels oder einer rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Zweck/Mittel-Relation. Sowohl der Tatbestand der Erpressung als auch der der Nötigung erfordert in sub- jektiver Hinsicht Vorsatz. Zusätzlich ist bei der Erpressung gemäss Art. 156 StGB eine Bereicherungsabsicht notwendig. Dabei muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass der erhobene Anspruch unbegründet ist und auch für diesen Fall die Bereicherung, wenn sie eintritt, billigen. 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung hinsichtlich des mehrfachen Vor- wurfs der versuchten Erpressung, evtl. Nötigung wie folgt: 6.1.1 Zum Vorwurf, wonach der Beschuldigte anlässlich eines Gesprächs vom 30. Juli 2020 für den Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. August 2020 ei- ne Zahlung von CHF 120'000.00 verlangt sowie bei Nichtnachkommen dieser For- derung den Weiterzug bis vor Bundesgericht in Aussicht gestellt habe, gebe es ne- ben den Aussagen von C.________ keinerlei Hinweise oder Belege. Den Aussa- gen des Beschwerdeführers stünden die Aussagen des Beschuldigten gegenüber, welcher die Vorwürfe abstreite. Die Auskunftsperson I.________ bestätige die Dar- stellung des Beschuldigten. Die übrigen Beweismittel vermöchten den Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Hinzu komme eine zeitliche Ungereimtheit in der Darstellung des Beschwerdeführers, da im Zeitpunkt, in welchem der Beschul- digte angeblich den besagten Betrag im Gegenzug zum Rückzug der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde gefordert haben solle, noch gar keine Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben gewesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten wertete die Staatsanwaltschaft als glaubhaft. Der anfängliche Tatverdacht habe sich somit im Verlauf der Untersuchung nicht derart erhärtet, dass eine Anklageerhebung ge- rechtfertigt erscheine. Vielmehr wäre im Falle einer Anklage mit einem Freispruch zu rechnen. Das Verfahren zu diesem Vorwurf sei demzufolge gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen. 6.1.2 Betreffend den Vorwurf, der Beschuldigte habe für den Rückzug der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde von der G.________ CHF 40'000.00 verlangt und schliesslich auch erhalten, sowie hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung einer Konventional- strafe in der Höhe von CHF 100'000.00 für den Fall des nicht rechtzeitigen Aus- baus bzw. der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des J.________(Weg) durch die Einwohnergemeinde, kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass diesbezüg- lich dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen wer-

7 den kann, weshalb das Verfahren gegen ihn in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen sei. Die Staatsanwaltschaft bejaht, dass die durch die Rechts- mittelerhebung des Beschuldigten drohende Bauverzögerung objektiv geeignet war, eine verständige Person in ihrer Lage gefügig zu machen, wodurch die Ernst- lichkeit der angedrohten Nachteile ebenfalls zu bejahen sei. Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte mit dieser Drohung einen unrechtmässigen Zweck verfolgt habe, indem er im Bauverfahren für den Rechtsmittelverzicht bzw. -rückzug eine finanzi- elle Abfindung sowie die Vereinbarung einer Konventionalstrafe verlangt habe, komme es darauf an, ob die Verzichts- bzw. Rückzugsvereinbarung aus zivilrechtli- cher Sicht möglich sei. Sei dies der Fall, so werde die Drohung als zulässig be- trachtet. Vorliegend bestehe kein Fall, in welchem ein Einsprecher seine Rechtmit- telbefugnis lediglich als Vehikel zur Erlangung von Geldleistungen missbrauche, womit keine verpönte Kommerzialisierung seiner Rechtsposition gegeben sei. Der Beschuldigte sei mit Blick auf seine Stellungnahme vom 27. November 2023 der Überzeugung gewesen, dass die Erschliessung des Bauprojekts unzureichend sei. Auch bei der vereinbarten Konventionalstrafe sei es ihm nicht um den Betrag ge- gangen – diese habe einzig dazu gedient sicherzustellen, dass die Erschliessung tatsächlich erfolge. Seine Aussagen seien als glaubhaft zu beurteilen. Überdies sei seine Baubeschwerde nicht als völlig aussichtslos anzusehen, da auch die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) im angefochtenen Entscheid erklärt habe, dass die Verkehrssicherheit beim J.________(Weg) «knapp» gewährleistet sei, jedoch «Verbesserungspotential» bestehe und die ge- planten Anpassungen als «sinnvoll» erachtet würden. Dass sich der Beschuldigte den Verzicht auf sein Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde habe ent- gelten lassen, sei angesichts der nicht völligen Aussichtslosigkeit weder als rechts- noch als sittenwidrig zu beurteilen. Besonders, weil die Zahlung eines Betrags von CHF 40'000.00 nicht als so hoch erscheine, dass sie als unzulässige Kommerziali- sierung der Rechtsposition betrachtet werden müsste. Gleiches gelte auch für die vereinbarte Konventionalstrafe. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer führt zum ersten Vorwurf (versuchte Erpressung ev. Nöti- gung durch die Forderung von CHF 120'000.00) aus, dass den Überlegungen der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden könne. So bestünden an den Aussagen des Beschuldigten erhebliche Zweifel. Ebenso wenig werde begründet, warum die Staatsanwaltschaft den Aussagen des Beschwerdeführers keinen Glauben schen- ke. Dass es dem Beschuldigten nie um Geld gegangen sei, sei als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte habe mutmasslich nach rechtlicher Beratung seine Taktik geändert und gemäss der Vereinbarung CHF 40'000.00 als «Entschädi- gung» für Rechts- und Parteikosten in Verbindung mit der Konventionalstrafe ein- gefordert. Damit sei die Mär vom altruistischen Nachbarn, dem es einzig um den Ausbau des J.________(Weg) gegangen sei, widerlegt. Die Staatsanwaltschaft habe noch diverse Ermittlungen anzustellen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer die Forderung von CHF 120'000.00 hätte ausdenken sollen. Auch die nachfolgenden Abläufe (insbesondere Information an die Käufer über die

8 Mehrkosten) rechtfertigten keine Verfahrenseinstellung; die Staatsanwaltschaft ha- be «in dubio pro duriore» Anklage zu erheben. Es sei zwar möglich, dass es dem Beschuldigten zu Beginn des Einspracheverfahrens um den Ausbau des J.________(Weg) gegangen sei. Spätestens nachdem ihn Kaufinteressenten be- züglich eines Beschwerdeverzichts kontaktiert hätten, habe er wohl die monetären Optionen entdeckt. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Zeugen L.________, M.________ und N.________ zu befragen. Diese hätten die Forde- rung zwar nicht direkt mitgehört, aber sie könnten den Grund für das Treffen zwi- schen ihnen und dem Beschwerdeführer zur Finanzierung der Mehrkosten des Bauprojekts von CHF 120'000.00 bestätigen. 6.2.2 Zum Vorwurf der Erpressung / Nötigung durch die geleistete Zahlung von CHF 40'000.00 hält der Beschwerdeführer fest, dass der Beschuldigte einen un- rechtmässigen Zweck verfolgt habe, indem er im Bauverfahren für den Rechtsmit- telverzicht bzw. -rückzug eine finanzielle Abfindung sowie die Vereinbarung einer Konventionalstrafe verlangt habe. Es sei ihm bei der Forderung bzw. bei der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde um verfahrensfremde Zwecke gegangen. Der Be- schuldigte habe selbst eingeräumt, dass ihn das Bauprojekt an sich nicht gestört habe, sondern es ihm um den Ausbau des J.________(Weg) gegangen sei; einzig die drei Aussenparkplätze seien ihm ein Dorn im Auge gewesen. Die Erschliessung von Grundstücken sei Aufgabe des Gemeinwesens. Das Beschwerdeverfahren habe dem Beschuldigten damit einzig als Mittel zum Zweck gedient, die Einwoh- nergemeinde H.________ zum Ausbau dieses Wegs zu veranlassen. Das eigentli- che Interesse des Beschuldigten habe also nicht der Verhinderung des Bauprojekts gegolten. Das Rechtmittel des Beschuldigten sei zudem als aussichtslos zu qualifizieren. Wer ein aussichtsloses Rechtmittel ergreife und sich dessen Rückzug entschädigen lasse, nutze regelmässig den drohenden Verzögerungsschaden des Bauherrn zur Erlangung verfahrensfremder Zwecke aus, was sittenwidrig sei. Der entgeltliche Verzicht auf eine rechtliche Befugnis sei allgemein sittenwidrig, wenn er auf einer verpönten Kommerzialisierung des Verzögerungspotentials durch das Rechtsmit- telverfahren beruhe. Es seien bloss die Nachteile entschädigungsfähig, die bei er- folgreichem Rechtsmittel hätten verhindert werden können. Die Staatsanwaltschaft begründe nicht, inwiefern die geleistete Zahlung als Ausgleich für nachbarrechtli- che Nachteile verstanden werden könne. Der Beschuldigte habe seine Beschwerdebefugnis weder zur Verhinderung eines aus seiner Sicht rechtswidrigen Bauprojekts noch zum Ausgleich nachbarrechtli- cher Nachteile genutzt. Er habe sich eine Position abgelten lassen, auf welche ihm kein Anspruch zugestanden habe, womit eine verpönte Kommerzialisierung gege- ben sei. Er könne sich nicht nachträglich darauf berufen, die erhaltene Entschädi- gung sei als Kompensation für Verfahrenskosen zu qualifizieren. Damit erweise sich die Vereinbarung vom 9. September 2020 als sittenwidrig und damit nichtig. Dies wäre auch der Fall, wenn die Vereinbarung einen deutlich tieferen Betrag vor- gesehen hätte, da sich die Sittenwidrigkeit nicht aus der Höhe der Zahlung, son- dern aus deren missbräuchlichen Zweck ergebe. Dies Staatsanwaltschaft habe nicht erkannt, dass verfahrensfremde Zwecke durch den Beschuldigten verfolgt

9 worden seien, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt und anhand der Rechts- und Sachlage nicht ausgeschlossen sei, dass es zu einer Verurteilung komme, womit sich eine Verfahrenseinstellung nicht rechtfertige. 6.2.3 Betreffend die Konventionalstrafe kommt der Beschwerdeführer zum Schluss, dass die entsprechende Klausel in der Vereinbarung ebenfalls als verpönte Kommerzia- lisierung seiner Rechtsposition zu werten sei. Die Verknüpfung des Rückzugs der Beschwerde im Gegenzug zum Ausbau des J.________(Weg) und der Bezahlung einer Konventionalstrafe von CHF 100'000.00 stelle einen verfahrensfremden Zweck dar. Die Forderungen stünden mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in keinem Zusammenhang. Die Gemeinde sei nicht einmal Vertragspartei bei der Vereinbarung gewesen. Selbst bei einem Obsiegen des Beschuldigten wäre der Ausbau des J.________(Weg) nicht sichergestellt gewesen. Es sei dem Beschul- digten demnach bei der versuchten Durchsetzung der Konventionalstrafe nicht um den Ausgleich nachbarrechtlicher Nachteile gegangen, sondern darum, sich un- rechtmässig zu bereichern. Bei zweifelhafter Rechtslage habe das Gericht über die Stichhaltigkeit der Vorwürfe zu entscheiden, nicht die Staatsanwaltschaft. 6.3 6.3.1 Der Beschuldigte schliesst sich in seiner Stellungnahme den Sachverhaltsfeststel- lungen der Staatsanwaltschaft an. Entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh- rers sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde alles andere als aussichtslos gewe- sen, was sich auch daran zeige, dass die Einwohnergemeinde den ungenügend erschlossenen Weg mittels Ausbaus korrigiert habe. In der Folge habe der Be- schwerdeführer den Beschuldigten kontaktiert und die Möglichkeit eines Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sondiert. Der Beschuldigte habe lediglich den Ersatz seiner bisherigen Partei- und Verfahrenskosten verlangt, nachdem erst sei- ne Rechtsmittelergreifung dazu geführt habe, dass das Neubauvorhaben von der Gemeinde genügend erschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten in der Folge das Angebot zur Zahlung des Betrags von CHF 40'000.00 unterbreitet, was den genannten Kosten entspreche. Die Behaup- tung des Beschwerdeführers bezüglich Forderung von CHF 120'000.00 sei wahr- heitswidrig. In der Folge habe der Vertreter des Beschuldigten die schriftliche Ver- einbarung aufgesetzt. Da die Gemeinde gemäss Beschwerdeführer angeblich nicht zur Unterzeichnung der Vereinbarung bereit gewesen sei, habe die G.________ an deren Stelle die Sicherung des vollständigen Ausbaus des J.________(Weg) mit- tels Konventionalstrafe übernommen. Die Behauptung, die G.________ sei zur Vereinbarung der Konventionalstrafe genötigt worden, sei wahrheitswidrig. Ohne diese Sicherstellung mittels Konventionalstrafe wäre eine Vereinbarung aufgrund des wenig vertrauenswürdigen Gebarens der Gemeinde und der G.________ nicht angezeigt gewesen. Obschon der Ausbau letztlich nicht fristgerecht erfolgt sei, ha- be der Beschuldigte auf die Durchsetzung der Konventionalstrafe verzichtet, da die Fertigstellungsarbeiten schliesslich – wenn auch verspätet – ausgeführt worden seien. 6.3.2 Der Beschwerdeführer verdrehe in seiner Beschwerde wahrheitsgemässe Tatsa- chen. Der Beschuldigte habe in allen Einsprache-/Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass die Erschliessung des Bauvorhabens ungenügend sei. Die Ge-

10 meinde habe diese hingegen stets als genügend qualifiziert. Der Beschwerdefüh- rer, welcher zugleich als Gemeinderat von H.________ Ressortvorsteher Hochbau gewesen sei, sei wohl mitentscheidend für die Haltung der Gemeinde gewesen. Diese Konstellation dürfte auch für den plötzlichen Gesinnungswandel der Ge- meinde infolge der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verantwortlich gewesen sein. Die Opposition gegen das Bauvorhaben sei mit der Zusicherung des Ausbaus auf- gegeben worden, da der Beschuldigte damit erreicht habe, was er beabsichtigt ha- be. Dass die unterliegende Partei die Verfahrenskosten trage und dem Prozess- gegner einen Parteikostenersatz ausrichte, entspreche gängigen prozessualen Re- geln. Es sei dem Beschuldigten nie um etwas anderes gegangen als um den Er- satz seiner Aufwendungen durch die Prozessführung. Ob der Beschwerdeführer gegenüber Kaufinteressenten von der angeblichen Forderung von CHF 120'000.00 gesprochen habe, könne offenbleiben und sei in Bezug auf den Beschuldigten je- denfalls irrelevant. Die beantragten Einvernahmen vermöchten für den vorliegen- den Fall nichts Relevantes beizutragen. 6.3.3 Hinsichtlich des Vorwurfs der Erpressung evtl. Nötigung durch die Bezahlung von CHF 40'000.00 hält der Beschuldigte die Vorbringen des Beschwerdeführers für Unsinn. Die genügende Erschliessung von Bauvorhaben sei eine unmittelbare Vor- aussetzung für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens. Selbstverständlich sei die Gemeinde zuständig für die Erschliessung. Es stelle aber ein legitimes Recht von Nachbarn dar, eine ungenügende Erschliessung mittels Einspra- chen/Beschwerden zu rügen. Unmittelbare Anwohner seien dabei in eigenen, schutzwürdigen Interessen (Erreichbarkeit, Verkehrssicherheit, etc.) unmittelbar be- troffen. Es sei damit schlicht unerfindlich, inwieweit der Beschuldigte damit «verfah- rensfremde Zwecke» verfolgt haben solle. Auch betreffend den Vorwurf bezüglich der Konventionalstrafe von CHF 100'000.00 bezeichnet der Beschuldigte die be- schwerdeführerische Argumentation als Unsinn und verweist auf das soeben Aus- geführte. 7. 7.1 Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Erpressung evtl. Nötigung durch die an- gebliche Forderung von CHF 120'000.00 im Gegenzug zum Rechtsmittelrückzug/ -verzicht trifft es zu, dass sich die Staatsanwaltschaft bei der Berufung auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO, sprich hinsichtlich der Verneinung eines die Anklage rechtferti- genden Tatverdachts, in Zurückhaltung zu üben und im Zweifelsfall das Gericht darüber zu befinden hat, ob sich jemand strafbar gemacht hat. Diese Bestimmung ist jedoch nicht dahingehend zu interpretieren, dass es der Staatsanwaltschaft überhaupt verwehrt wäre, die Aussagekraft von Beweisen zu bewerten und gemäss der daraus gewonnen Erkenntnis über das Schicksal des Verfahrens zu entscheiden. Eine Einstellung kann sich vielmehr auch rechtfertigen, soweit eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein unwahr- scheinlich erscheint (HEINIGER/ RICKLI, a.a.O., N. 8 zu Art. 319 StPO). Dies trifft auch auf «Aussage gegen Aussage»-Situationen zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Mit Verweis auf E. 4 ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich dazu gehalten, eine Stra- funtersuchung einzustellen, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch.

11 Der Entscheid der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Verfahrenseinstellung betreffend diesen Vorwurf ist nicht zu beanstanden – auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden. Der Beschuldigte bestreitet, jemals CHF 120'000.00 im Gegenzug zum Rechtsmittelrückzug/-verzicht gefordert zu haben. Die Staatsanwaltschaft kommt richtigerweise zum Schluss, dass für diesen behaupteten Sachverhalt neben den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei Beweise oder Belege vorliegen. Es ist ihr zuzustimmen, dass diesbezüglich eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gegeben ist und keine Drittpersonen oder objektive Beweismittel vorliegen, die die Behauptung des Beschwerdeführers stützen. Daran würde sich auch im Falle der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen nichts ändern; die genannten Zeugen waren zum Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte diese Forderung erhoben haben soll, unbestrittenermassen nicht anwesend. Sie sind damit nicht in der Lage, zur Klärung dieses Streitpunkts massgeblich beizutra- gen. Die einzigen Personen, die beim fraglichen Gespräch anwesend waren, wur- den beide ausführlich einvernommen. Es sind des Weiteren auch keine anderweiti- gen Beweismittel ersichtlich oder denkbar, die zur Klärung dieser Frage bzw. zur Stützung der beschwerdeführerischen Behauptung beitragen könnten. Die Staats- anwaltschaft folgt bei ihrem Entscheid im Übrigen nicht unbegründet der Darstel- lung des Beschuldigten. Sie erklärt nachvollziehbar, weshalb sie dessen Angaben mit Blick auf die Akten insgesamt für glaubhaft hält. So habe der Beschuldigte auf wiederholte Nachfrage bestätigt, dass es ihm ausschliesslich um die genügende Erschliessung gegangen sei. Seine Darstellung werde auch durch die Auskunfts- person gestützt. Sein Unverständnis, wieso er die genannte Forderung hätte erhe- ben sollen, sei mit Blick auf die Ermittlungen – welche auch keine anderen An- haltspunkte ergeben hätten – als glaubhaft anzusehen. Zutreffend verweist die Staatsanwaltschaft auch auf die zeitliche Unstimmigkeit. Da letztlich keine rechts- genüglichen Belege für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers vor- handen sind, wäre im Falle einer Anklage mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Beschuldigte freigesprochen würde. Die Verfahrenseinstellung stellt unter den gegebenen Umständen kein Verstoss gegen das Gebot «in dubio pro duriore» dar und erweist sich als rechtmässig. 7.2 Hinsichtlich der unbestritten geleisteten Zahlung von CHF 40'000.00 im Gegenzug zum Rechtsmittelrückzug/-verzicht gemäss der Vereinbarung vom 8. September 2020 besteht Uneinigkeit darüber, ob der Beschuldigte mit seinem Vorgehen ver- fahrensfremde Zwecke verfolgt hat und durch die Vereinbarung eine verpönte Kommerzialisierung seiner Rechtsposition erfolgt ist. Auch gehen die Aussagen darüber auseinander, von wem die Initiative für diese Vereinbarung ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es dem Beschuldigten möglicher- weise zu Beginn des Einspracheverfahrens bloss um den Ausbau des J.________(Weg) gegangen sei, er aber spätestens nach der Kontaktaufnahme der Käufer wohl die monetären Optionen entdeckt habe. So oder so sei damit ein verfahrensfremder Zweck verfolgt worden, womit die Vereinbarung mit der Zahlung von CHF 40'000.00 sowie der Konventionalstrafe als sittenwidrig zu beurteilen sei. Damit sei auch eine verpönte Kommerzialisierung der Rechtsposition erstellt, womit der objektive Tatbestand der Erpressung erfüllt sei.

12 Dem Argument, dass der Beschuldigte in seiner Baubeschwerde mit seinem Be- weggrund (Ausbau des J.________(Weg)) einen verfahrensfremden Zweck verfolgt hätte, kann nicht gefolgt werden. Wie der Beschuldigte zutreffend wiedergibt, ist die Frage der ausreichenden Erschliessung eines Bauprojekts eine Bewilligungsvor- aussetzung. Wenn der Beschuldigte als (damals) direkt angrenzender Nachbar die ungenügende Erschliessung rügt, ist er grundsätzlich in schutzwürdigen Interessen betroffen, womit dies keine Verfolgung eines verfahrensfremden Zwecks darstellt. Bezweckt wird damit die Verhinderung eines dem Beschwerdeführer rechtswidrig erscheinenden Bauprojektes. Er gab in seiner Einvernahme vom 5. Dezember 2023 an, dass infolge der mangelhaften Situation und einer fehlenden Ausweich- stelle beim J.________(Weg) immer wieder Fahrzeuge auf seinem Grundstück hät- ten ausweichen müssen (Z. 104 ff.). Diese Situation sei schon seit Jahren so ge- wesen, obschon der J.________(Weg) gemäss Überbauungsordnung der Gemein- de H.________ aus dem Jahr 2012 bereits lange hätte ausgebaut werden sollen. Im Lichte dessen, dass sich durch das Bauprojekt die Situation zuspitzen dürfte, ist die Opposition unter Berufung auf die mangelhafte Erschliessung nachvollziehbar. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann mit Blick auf die Ausführungen im Ent- scheid der BVD vom 3. Juli 2020 denn auch nicht als aussichtlos bezeichnet wer- den. So wird in jenem Entscheid etwa festgehalten, dass gemäss Fachbericht des Oberingenieurkreises I die Einmündung in den J.________(Weg) von der K.________ (Gasse) herkommend nur befriedigend wahrnehmbar (S. 4) und die Verkehrssicherheit beim J.________(Weg) knapp gewährleistet sei, weshalb eine Umsetzung der geplanten Anpassung als sinnvoll erachtet werde (S. 5). Auch wenn die BVD die Beschwerde in diesem Punkt letztlich abgewiesen hat, kann da- mit nicht von offensichtlicher Aussichtlosigkeit des Rechtsmittels gesprochen wer- den. Auch dass es dem Beschuldigten vorrangig um monetäre Beweggründe gegangen sein soll – er seine Rechtsmittelbefugnis als Vehikel zur Erlangung von Geldleis- tungen missbraucht hat – wird nicht rechtsgenüglich substantiiert oder belegt. Es kann zudem gemäss Aktenlage nicht belegt werden, von wem die Initiative für den Abschluss der Vereinbarung ausgegangen ist. Dieser Umstand ist letztlich jedoch nicht entscheidrelevant. Es ist notorisch, dass ein Rechtsmittelzug über mehrere Instanzen durch die anwaltliche Interessenwahrung und die Verfahrenskosten be- trächtliche Kosten mit sich bringt, worüber sich auch der Beschwerdeführer gemäss seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2023 bewusst ist (Z. 283 ff.) Wie der Be- schuldigte zutreffend argumentiert, wird im Rahmen von vergleichbaren Vereinba- rungen in der Regel eine Übereinkunft über die Kostentragung geschlossen. Dass sich der Beschuldigte für angefallene Partei- und Verfahrenskosten hat entschädi- gen lassen wollen, wenn er die Opposition gegen das Projekt aufgibt, ist somit nicht zu beanstanden. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass der Betrag in der Höhe von CHF 40'000.00 noch nicht so hoch erscheint, als darin unter den vorlie- genden Umständen eine unzulässige Kommerzialisierung seiner Rechtsposition zu erkennen wäre. Dies muss umso mehr gelten, als dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein sittenwidriger Vertrag gegeben ist, sofern die vereinbarte Entschädigung noch als Ausgleich für Nachteile bzw. negative Auswirkungen eines Bauprojekts verstanden werden kann, wenn auch vielleicht in übersetztem Masse.

13 Sittenwidrig ist die Verzichts-/Rückzugsvereinbarung erst, wenn aufgrund der Um- stände gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn Bezug genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 6P.5/2006 vom

12. Juni 2006 E. 7.2). Der Beschuldigte zog seine Beschwerde nach Unterzeich- nung der Vereinbarung und Überweisung des Betrags zurück. Da zuvor auch die Gemeinde mit Schreiben vom 18. August 2020 schriftlich bestätigt hatte, den Aus- bau des J.________(Weg) zeitnah auszuführen, und somit den berechtigten Anlie- gen des Beschuldigten nachgekommen wurde, zog er seine Beschwerde am

4. September 2020 zurück. Nach dem soeben Ausgeführten ist vorliegend hinsicht- lich der Vereinbarung und Zahlung des Betrages von CHF 40'000.00 keine Sitten- widrigkeit gegeben. Die Tatbestände der Erpressung bzw. der Nötigung sind damit nicht erfüllt und die Einstellung in Bezug auf diesen Vorwurf erweist sich als kor- rekt. 7.3 Die Staatsanwaltschaft verneint die Sittenwidrigkeit auch hinsichtlich der Konventi- onalstrafe von CHF 100'000.00. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach es ihm dabei nicht um den Betrag gegangen sei und er sich damit lediglich habe absichern wollen, dass sein Kernanliegen (Ausbau des J.________(Weg)) tatsächlich umge- setzt werde, seien nachvollziehbar und es liege darin ebenfalls keine verpönte Kommerzialisierung seiner Rechtsposition vor. Hierzu kann weitgehend auf die Ausführungen unter E. 7.2 verwiesen werden, wo- nach glaubhaft ist, dass der Beschuldigte mit seiner Rechtsmittelergreifung einen legitimen Zweck verfolgt hatte. Dass er geltend macht, dass er den tatsächlichen Ausbau damit habe sicherstellen wollen bzw. der seit 2012 beschlossene Ausbau effektiv erfolge (Einvernahme des Beschuldigten, Z. 324 f.), ist aus dem Gesagten nachvollziehbar. Es seien Versprechen gemacht worden, aber nicht alles sei um- gesetzt worden, gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme zu Protokoll (Z. 310 ff.). Gerügt wird, dass der Ausbau Gemeindesache sei, die Gemeinde bei der Verein- barung aber nicht einmal Partei gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund des möglichen Verzögerungsschadens genötigt gesehen, den Ausbau zu garantieren, über welchen er keinen Einfluss habe nehmen können. Hierzu ist fest- zuhalten, dass den Beschwerdeführer die Konventionalstrafe gemäss eigener Aus- sage nicht interessiert hatte, da ein Unternehmen, an welchem er beteiligt sei, im Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung den Zuschlag für den Ausbau des J.________(Weg) bereits erhalten gehabt und er damit mit dem Ausbau gerechnet habe (Einvernahme Beschwerdeführer, Z. 203 ff.). Er war somit davon überzeugt, dass die entsprechende Vereinbarung umgesetzt werden kann. Der Beschwerde- führer fungierte im Übrigen als Chef Ressort Hochbau der Gemeinde H.________. Auch wenn es zutrifft, dass der Ausbau des J.________(Weg) nicht sein Entscheid war und er bei ihn betreffenden Geschäften in den Ausstand getreten ist, war der Beschwerdeführer gemäss I.________ doch die «kommunale Behörde und aus- führende Kraft gleichzeitig» und in alles involviert gewesen (EV I.________ Z. 60 ff.). Eine gewisse Verbindung des Beschwerdeführers zur Gemeinde ist damit nicht bestreitbar.

14 Die Staatsanwaltschaft hält zudem die Konventionalstrafe von CHF 100'000.00 nicht für als so hoch, dass darin eine unzulässige Kommerzialisierung seiner Rechtsposition zu erkennen sei. Mit Blick auf den Zweck der Konventionalstrafe ist nachvollziehbar, dass diese eine gewisse Höhe aufweisen muss, um tatsächlich eine ihr immanente Druckwirkung erzeugen zu können. Auch die Höhe der Kon- ventionalstrafe ist daher nicht zu monieren. 8. Die Einstellung des Verfahrens erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 2’200.00, sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen. 9.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Da er unterliegt, wird dem Beschwerdeführer keine Parteienschädigung für das Be- schwerdeverfahren ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e con- trario). Die obsiegende beschuldigte Person hat bei diesem Ausgang Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidi- gers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts für das Beschwer- deverfahren erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfertigt. Gemäss BGE 147 IV 47 E. 4.2.4 ff. ist die Entschädigung des Beschuldigten im Beschwer- deverfahren vom Staat zu tragen, sofern es sich bei den Vorwürfen um Offizialde- likte handelt. Geht es hingegen um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft regelmässig entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Mit Blick auf die angezeigten Straftaten geht es vorliegend um Offizialdelikte. Infolgedessen ist die Entschädigung für die Auf- wendungen zur Verteidigung der beschuldigten Personen vom Kanton zu tragen. Rechtsanwalt B.________ hat eine auf den 8. Mai 2026 datierte Kostennote einge- reicht, mit welcher er eine Entschädigung von CHF 3'872.15 inkl. Auslagen und MWST) geltend macht. Die Honorarnote bietet zu keinen Bemerkungen Anlass und erscheint angemessen. Die Entschädigung wird unter Vorbehalt der Abrechnung Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 3 StPO).

15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3'872.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ aus- gerichtet. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 18. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.